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210.300 BGB CH-AG

§ 5 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Namensänderung

Personenrecht
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§ 5 EG ZGB · Namensänderung

1. Das zuständige Departement bewilligt für den Regierungsrat Namensänderungsgesuche (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Es kann den Gemeinden dazu Abklärungsaufträge erteilen.

2. Entscheide über Namensänderungsgesuche können beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 anwendbar.

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