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210.300 BGB CH-AG

§ 49 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - f) Mitteilung von Entscheiden

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 49 EG ZGB · f) Mitteilung von Entscheiden

1. Je ein Exemplar des Entscheids betreffend Zurückbehaltung durch die Einrichtung, Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie betreffend Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist der Vertrauensperson sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person zukommen zu lassen.

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