210.300
BGB
CH-AG
§ 48 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 48 EG ZGB · e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über Anträge der Einrichtung auf Ablehnung oder auf Widerruf einer Vertrauensperson sowie auf Beschränkung ihrer Funktionen, wenn sie die Interessen der eingewiesenen Person gefährdet.