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210.300 BGB CH-AG

§ 47 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - d) Verfahren bei ärztlicher Unterbringung

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 47 EG ZGB · d) Verfahren bei ärztlicher Unterbringung

1. Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person, der Einrichtung, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person und der Beiständin oder dem Beistand zukommen zu lassen.

2. Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der sechswöchigen Frist gemäss § 46 einzureichen.

3. Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss § 46 eine ärztliche Einweisung oder eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfahren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.

4. Liegt ein gerichtliches Urteil gemäss Absatz 3 vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber informiert, welche Stelle in welchem Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs zuständig ist.

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