210.300
BGB
CH-AG
§ 46 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - c) Zuständigkeit bei ärztlicher Unterbringung
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 46 EG ZGB · c) Zuständigkeit bei ärztlicher Unterbringung
1. Alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen (Art. 429 ZGB).
2. Das Gleiche gilt für die fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung (Art. 314b ZGB).
3. Das zuständige Departement organisiert aus dem Kreis der gemäss Absatz 1 berechtigten Ärztinnen und Ärzte einen besonderen Bereitschaftsdienst zur Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen. Es kann zu diesem Zweck Leistungsverträge abschliessen.