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210.300 BGB CH-AG

§ 45 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 45 EG ZGB · b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung

1. Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit.

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