210.300
BGB
CH-AG
§ 45 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 45 EG ZGB · b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung
1. Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit.