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210.300 BGB CH-AG

§ 44 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 44 EG ZGB · Fürsorgerische Unterbringung a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung

1. In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte als ärztliche Leitung (Art. 427 Abs. 1 ZGB).

2. In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung kann eine freiwillig eingetretene Person nur mittels eines Unterbringungsentscheids am Verlassen der Einrichtung gehindert werden.

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