210.300
BGB
CH-AG
§ 44 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 44 EG ZGB · Fürsorgerische Unterbringung a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung
1. In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte als ärztliche Leitung (Art. 427 Abs. 1 ZGB).
2. In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung kann eine freiwillig eingetretene Person nur mittels eines Unterbringungsentscheids am Verlassen der Einrichtung gehindert werden.