§ 43 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Pflichten der Gemeinden
§ 43 EG ZGB · b) Pflichten der Gemeinden
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend und geeignete Beiständinnen und Beistände zur Verfügung stehen. Sie schlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihr Ersuchen geeignete Personen vor.
2. Unterlassen es die Gemeinden, Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zu stellen, ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf deren Kosten.
3. Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände, deren Aktenführung sowie die Ablage und Prüfung der Rechnungen durch Verordnung.
4. Er regelt die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände durch Verordnung. Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet. Unterschreitet das Vermögen einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Mindestsatz, trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz.
5. Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.