210.300
BGB
CH-AG
§ 42 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Mandatsführung a) Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 42 EG ZGB · Mandatsführung a) Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände oder geeignete Privatpersonen für die Führung von Beistandschaften.
2. Sie ist verantwortlich für die fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der Beiständinnen und Beistände.