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210.300 BGB CH-AG

§ 42 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Mandatsführung a) Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 42 EG ZGB · Mandatsführung a) Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände oder geeignete Privatpersonen für die Führung von Beistandschaften.

2. Sie ist verantwortlich für die fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der Beiständinnen und Beistände.

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