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210.300 BGB CH-AG

§ 41 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - r) Rechtsmittelinstanz

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 41 EG ZGB · r) Rechtsmittelinstanz

1. Das Obergericht (Zivilgericht) beurteilt unter Vorbehalt von § 59 Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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