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210.300 BGB CH-AG

§ 40 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 40 EG ZGB · q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden

1. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, informiert die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde über den Eingang einer Gefährdungsmeldung sowie über den Abschluss eines Verfahrens, namentlich über die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.

2. Sie informiert weitere Amtsstellen und Behörden gemäss Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

3. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, gewährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen eines Verfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 erforderlich ist.

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