§ 40 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden
§ 40 EG ZGB · q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden
1. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, informiert die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde über den Eingang einer Gefährdungsmeldung sowie über den Abschluss eines Verfahrens, namentlich über die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
2. Sie informiert weitere Amtsstellen und Behörden gemäss Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
3. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, gewährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen eines Verfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 erforderlich ist.