Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 4 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ausweisung

Personenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EG ZGB · Ausweisung

1. Die Polizei ist für die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung zuständig (Art. 28b Abs. 4 ZGB).

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Polizeirechts über die Wegweisung und Fernhaltung.

← § 3 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 4a EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →