210.300
BGB
CH-AG
§ 4 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ausweisung
Personenrecht
§ 4 EG ZGB · Ausweisung
1. Die Polizei ist für die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung zuständig (Art. 28b Abs. 4 ZGB).
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Polizeirechts über die Wegweisung und Fernhaltung.