210.300
BGB
CH-AG
§ 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - p) Eröffnung des Entscheids
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 39 EG ZGB · p) Eröffnung des Entscheids
1. Findet eine Verhandlung statt, wird der Entscheid zum Abschluss der Verhandlung in der Regel mit kurzer mündlicher Begründung eröffnet.
2. Die Kurzbegründung des mündlich eröffneten Entscheids wird protokolliert.
3. Das Dispositiv des Entscheids kann den Parteien auch nachträglich zugestellt werden. Die Frist, innert der die Parteien eine schriftliche Begründung verlangen können, läuft in diesem Fall ab Zustellung des Dispositivs.