210.300
BGB
CH-AG
§ 38 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - o) Kosten im Kindesschutzverfahren
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 38 EG ZGB · o) Kosten im Kindesschutzverfahren
1. In Kindesschutzverfahren werden in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben.
2. Wird von der Anordnung einer Massnahme abgesehen und sind einer am Verfahren beteiligten Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere bei der Kostenverteilung, im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.