§ 37 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - n) Kosten im Erwachsenenschutzverfahren
§ 37 EG ZGB · n) Kosten im Erwachsenenschutzverfahren
1. In Erwachsenenschutzverfahren werden die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.
2. Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird, oder bei einfachen Entscheiden und Vorkehren.
3. Keine Gerichtskosten werden erhoben in
a) erster Instanz im Zusammenhang mit Art. 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren ist mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert worden,
b) erster und zweiter Instanz in Verfahren auf Erlass ambulanter Massnahmen, fürsorgerischer Unterbringungen und Nachbetreuungen sowie in Verfahren betreffend die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und von dauernd urteilsunfähigen Personen.
4. Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.
5. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.