210.300
BGB
CH-AG
§ 36 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - m) Protokoll
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 36 EG ZGB · m) Protokoll
1. Von der Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Gutachterinnen und Gutachter kann abgesehen werden.