210.300
BGB
CH-AG
§ 35 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - l) Vorgehen bei Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 35 EG ZGB · l) Vorgehen bei Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde lädt das Kind zur Anhörung ein, orientiert es in altersgerechter Weise über seine Rechte und hört es an.
2. Das Kind wird in der Regel durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört.
3. Verzichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegen dem Wunsch des Kindes auf die Anhörung, eröffnet sie dies dem urteilsfähigen Kind in einem Entscheid.