§ 34 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - k) Einbezug der betroffenen Person
§ 34 EG ZGB · k) Einbezug der betroffenen Person
1. Die betroffene Person wird unter Vorbehalt von Art. 447 Abs. 2 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört.
2. Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung kann die Anhörung der betroffenen Person an ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen.
3. Die betroffene Person ist spätestens bei der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB über das entscheidrelevante Ergebnis sämtlicher Sachverhaltsabklärungen in geeigneter Weise zu informieren.
4. Stellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach erfolgter Anhörung neue entscheidrelevante Tatsachen fest, gibt sie der betroffenen Person vor dem Entscheid davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme.
5. Wird ein Amts- oder Sozialbericht einer Gemeinde mündlich zu Protokoll gegeben, ist die betroffene Person berechtigt, dabei anwesend zu sein und der berichterstattenden Person Fragen zu stellen.