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210.300 BGB CH-AG

§ 33 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - j) Einbezug der Gemeinde

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 33 EG ZGB · j) Einbezug der Gemeinde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.

2. Der Gemeinde ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.

3. Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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