§ 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - i) Sachverhaltsabklärungen
§ 32 EG ZGB · i) Sachverhaltsabklärungen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in Bezug auf die Form der Sachverhaltsabklärungen frei. Sie kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (Freibeweis).
2. Die Gemeinden führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch und tragen deren Kosten.
3. Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen. Dabei stellen sie den Datenschutz sicher.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gegenüber der Gemeinde eine Nachbesserung der Abklärungsarbeiten anordnen. Notfalls ordnet sie nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde an.
5. Die Aufgaben der Gemeinden bei der Aufnahme öffentlicher Inventare gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB richten sich nach den Bestimmungen für öffentliche Inventare des Erbrechts.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.