210.300
BGB
CH-AG
§ 31 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - h) Vorabklärungen
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 31 EG ZGB · h) Vorabklärungen
1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Gemeinde in der Regel Vorabklärungen zum konkreten Handlungsbedarf.
2. Entsprechende Vorabklärungen können auch bei anderen Behörden und Stellen getroffen werden, namentlich bei Lehrpersonen, Schulsozialarbeitenden, Beratungsstellen sowie Betreuungs- und Klinikeinrichtungen. Diese sind im Rahmen des Bundesrechts zur Mitwirkung verpflichtet.
3. Wird das Verfahren nicht weitergeführt, sind die betroffene Person sowie alle in die Vorabklärungen einbezogenen Gemeinden, Behörden und weiteren Stellen davon in Kenntnis zu setzen, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.