§ 30 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - g) Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen
§ 30 EG ZGB · g) Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde arbeitet im Rahmen des Bundesrechts (insbesondere Art. 443, 448, 449b, 451 und 453 ZGB) mit Behörden, Stellen und Drittpersonen zusammen, namentlich mit
a) Gemeinden,
b) Drittpersonen mit Auftrag zu Sachverhaltsabklärungen,
c) Beiständinnen und Beiständen,
d) * Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulsozialarbeitenden,
e) Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
f) Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens,
g) Betreibungs- und Konkursämtern,
h) Polizeibehörden,
i) Behörden und Stellen des Jugendstrafrechts,
j) Behörden und Stellen der Strafverfolgung sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs.
2. Bei der Zusammenarbeit, namentlich im Rahmen von Fallkonferenzen, dürfen die Behörden, Stellen und Drittpersonen untereinander Personendaten bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3. Die betroffene Person wird spätestens im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB in geeigneter Weise über die Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 1 und 2 informiert.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.