210.300
BGB
CH-AG
§ 29 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - f) Verfahrensbeistandschaft
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 29 EG ZGB · f) Verfahrensbeistandschaft
1. Die Verfahrensbeiständin oder der Verfahrensbeistand (Art. 314abis und 449a ZGB, Art. 299 Abs. 1 ZPO) wird nach dem üblichen Berufsansatz oder, wenn es sich um eine ordentliche Beiständin oder einen ordentlichen Beistand handelt, nach den Regelungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände entschädigt.
2. Handelt es sich bei der Verfahrensbeiständin oder dem Verfahrensbeistand um eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, kommen die Regelungen über die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Anwendung.