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210.300 BGB CH-AG

§ 28 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - e) Vertretung

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 28 EG ZGB · e) Vertretung

1. In erstinstanzlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können sich die Beteiligten durch Personen nach freier Wahl verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.

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