210.300
BGB
CH-AG
§ 28 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - e) Vertretung
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 28 EG ZGB · e) Vertretung
1. In erstinstanzlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können sich die Beteiligten durch Personen nach freier Wahl verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.