210.300
BGB
CH-AG
§ 27 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - d) Parteien
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 27 EG ZGB · d) Parteien
1. Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind Partei,
a) wer durch Gesuch ein Verfahren einleitet,
b) gegen wen ein Verfahren eingeleitet wird,
c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,
d) wer beigeladen ist.