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210.300 BGB CH-AG

§ 24 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Verfahren a) Einzelzuständigkeiten

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 24 EG ZGB · Verfahren a) Einzelzuständigkeiten

1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in Einzelzuständigkeit über folgende Geschäfte

a) Anordnung der Inventaraufnahme, der periodischen Rechnungsstellung und der Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB),

b) Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 2 ZGB),

c) Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen,

d) Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art. 400, 401, 402 und 403 ZGB), Entscheid über einen Beistandswechsel aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand (Art. 421 Ziff. 3 ZGB) oder auf Begehren der Beiständin oder des Beistands (Art. 422 ZGB), sowie Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und 423 ZGB),

e) direkte Regelung der Angelegenheit bei Verhinderung oder Interessenkonflikt der Beiständin oder des Beistands (Art. 403 ZGB),

f) Festsetzung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 Abs. 1 ZGB) und der Beiständin oder des Beistands (Art. 404 Abs. 2 ZGB),

g) Bewilligung und Entscheid über Anlage und Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 ZGB sowie Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV] vom 4. Juli 2012),

h) Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2 sowie Art. 425 Abs. 2 ZGB),

i) Erteilung der Zustimmung (Art. 416 und 417 ZGB),

j) Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörden des neuen Wohnsitzes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 ZGB),

k) Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB),

l) Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 ZGB),

m) vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB),

n) Auskunftsbegehren (Art. 451 Abs. 2 ZGB),

o) Vollstreckungen (Art. 450g ZGB),

p) Antragstellung auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 ZGB),

q) * Erhebung des Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 StGB).

2. In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Kindesschutzes

a) Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3, Art. 179 Abs. 1, Art. 287, 298d und 315b Abs. 2 ZGB),

b) Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB),

c) Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB),

d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB),

e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB),

f) Entscheid über den Namen des Kindes bei Uneinigkeit der Eltern (Art. 270-270b ZGB),

g) Ernennung des Vormunds (Art. 298 Abs. 3 ZGB),

h) Entgegennahme der Erklärung der unverheirateten Eltern betreffend die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB),

i) Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB),

j) Anordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB),

k) Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB),

l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),

m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),

n) Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947).

3. In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes

a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags und Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB),

b) Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),

c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),

d) Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (Art. 376 Abs. 1 ZGB),

e) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB),

f) Entscheid über aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beiständin oder den Beistand beziehungsweise gegen eine von der Erwachsenenschutzbehörde beauftragte Drittperson oder Stelle (Art. 419 ZGB).

4. Angelegenheiten gemäss den Absätzen 1-3 können durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium entschieden werden, wenn prozessökonomische Gründe oder die Wichtigkeit beziehungsweise Komplexität der rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse dies verlangen.

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