210.300
BGB
CH-AG
§ 23 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 23 EG ZGB · c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
1. Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person hinterlegt werden.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.