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210.300 BGB CH-AG

§ 23 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 23 EG ZGB · c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen

1. Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person hinterlegt werden.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

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