210.300
BGB
CH-AG
§ 22 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 22 EG ZGB · b) Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz der bevormundeten Kinder oder der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde, in
a) welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,
b) welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder
c) welcher die Person bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.