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210.300 BGB CH-AG

§ 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Organisation a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutz
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§ 21 EG ZGB · Organisation a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Familiengericht.

2. Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Obergericht (Zivilgericht).

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