210.300
BGB
CH-AG
§ 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Organisation a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutz
§ 21 EG ZGB · Organisation a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Familiengericht.
2. Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Obergericht (Zivilgericht).