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210.300 BGB CH-AG

§ 20 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz

Familienrecht
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§ 20 EG ZGB · Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 und die Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG-KKE durch Verordnung.

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