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210.300 BGB CH-AG

§ 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Veröffentlichungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 EG ZGB · Veröffentlichungen

1. Die im Zivilrecht vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt, wenn nicht eine anderweitige Veröffentlichung vorgeschrieben ist.

2. Die zuständige Behörde kann die Veröffentlichung in weiteren Medien anordnen.

3. Sie bestimmt, wie oft und wie lange die Veröffentlichung stattfinden soll, wenn keine Vorschriften bestehen.

4. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist für die Bewilligung einer Veröffentlichung zuständig, wenn keine andere Behörde bezeichnet ist.

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