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210.300 BGB CH-AG

§ 19 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Verantwortlichkeit für Hausgenossen

Familienrecht
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§ 19 EG ZGB · Verantwortlichkeit für Hausgenossen

1. Anzeigen zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 333 Abs. 3 ZGB).

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