210.300
BGB
CH-AG
§ 19 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Verantwortlichkeit für Hausgenossen
Familienrecht
§ 19 EG ZGB · Verantwortlichkeit für Hausgenossen
1. Anzeigen zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 333 Abs. 3 ZGB).