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210.300 BGB CH-AG

§ 18 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

Familienrecht
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§ 18 EG ZGB · Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

1. Das zuständige Departement ist verantwortlich für

a) die Bewilligung und die Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 (Art. 2 Abs. 2 lit. a PAVO),

b) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss Art. 20a PAVO (Art. 2 Abs. 1 lit. b PAVO); Meldeverfahren und Aufsicht sind unentgeltlich.

2. Der Gemeinderat am Ort der Unterbringung des Kindes ist namentlich zuständig für (Art. 316 Abs. 1 ZGB und Art. 2 Abs. 2 PAVO)

a) die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO,

b) die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO,

c) die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Tagespflege gemäss Art. 12 PAVO.

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