210.300
BGB
CH-AG
§ 17 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung
Familienrecht
§ 17 EG ZGB · Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Obergericht (Zivilgericht), soweit es im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts tätig wird, und der Gemeinderat sind zur Einreichung des Begehrens um Anweisung an die Schuldnerinnen und Schuldner sowie um Sicherstellung zuständig (Art. 291 und 292 ZGB).