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210.300 BGB CH-AG

§ 17 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung

Familienrecht
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§ 17 EG ZGB · Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Obergericht (Zivilgericht), soweit es im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts tätig wird, und der Gemeinderat sind zur Einreichung des Begehrens um Anweisung an die Schuldnerinnen und Schuldner sowie um Sicherstellung zuständig (Art. 291 und 292 ZGB).

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