210.300
BGB
CH-AG
§ 14 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Adoption
Familienrecht
§ 14 EG ZGB · Adoption
1. Das zuständige Departement spricht die Adoption aus (Art. 268 ZGB), unterstützt beratend (Art. 268d Abs. 4 ZGB) und bewilligt die Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption (Art. 316 Abs. 1bis ZGB).
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
3. Entscheide des zuständigen Departements über die Adoption und über die Bewilligung der Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption können beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar.
4. Die Suche nach leiblichen Angehörigen gemäss den Art. 268b und 268c ZGB erfolgt unter Vorbehalt des Auslagenersatzes unentgeltlich.