210.300
BGB
CH-AG
§ 13 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Beratungsstellen
Familienrecht
§ 13 EG ZGB · b) Beratungsstellen
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass sich Betroffene bei Schwierigkeiten in der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam oder einzeln an fachlich ausgewiesene Beratungsstellen wenden können.