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210.300 BGB CH-AG

§ 13 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - b) Beratungsstellen

Familienrecht
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§ 13 EG ZGB · b) Beratungsstellen

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass sich Betroffene bei Schwierigkeiten in der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam oder einzeln an fachlich ausgewiesene Beratungsstellen wenden können.

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