Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 12 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ehe und eingetragene Partnerschaft a) Ungültigkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft

Familienrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 EG ZGB · Ehe und eingetragene Partnerschaft a) Ungültigkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft

1. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe sowie der eingetragenen Partnerschaft (Art. 106 Abs. 1 ZGB und Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Partnerschaftsgesetz, PartG] vom 18. Juni 2004).

← § 11 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 13 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →