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210.300 BGB CH-AG

§ 113 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ausführungsbestimmungen zu Interimregister

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 113 EG ZGB · Ausführungsbestimmungen zu Interimregister

1. Die näheren Vorschriften über die Führung der Interimregister, über das bei der Bereinigung zu beachtende Verfahren, über die Anlegung des Grundbuchs und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens erlässt der Grosse Rat durch Dekret.

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