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210.300 BGB CH-AG

§ 112 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Verantwortlichkeit aus Interimregister

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 112 EG ZGB · Verantwortlichkeit aus Interimregister

1. Der Kanton ist den Beteiligten für den Schaden verantwortlich, der ihnen aus der Führung der Interimregister entsteht.

2. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Grundbuchamts ist dem Kanton verantwortlich für die Führung der Interimregister, die Durchführung der Bereinigung und die Anlegung des Grundbuchs. Ihre Haftung ist dieselbe wie für die Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 2 ZGB).

3. Das Rückgriffsrecht für Schadenfälle richtet sich nach den §§ 12-17 HG.

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