210.300
BGB
CH-AG
§ 111 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Verantwortlichkeit Fertigungsbehörden
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 111 EG ZGB · Verantwortlichkeit Fertigungsbehörden
1. Die bisherigen Fertigungsbehörden sind dem Kanton dafür verantwortlich, dass ihre Mitteilungen an das Grundbuchamt mit dem Fertigungsprotokoll übereinstimmen.
2. Sollte das Fertigungsprotokoll selber unrichtig sein, ist für ihr Verhältnis zu den beteiligten Parteien das bisherige Recht massgebend.