210.300
BGB
CH-AG
§ 110 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Verantwortlichkeit aus Bereinigungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 110 EG ZGB · Verantwortlichkeit aus Bereinigungen
1. Der Kanton ist den Beteiligten unter Vorbehalt von Absatz 2 für den Schaden verantwortlich, der durch Unrichtigkeiten in der Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle entsteht.
2. Er ist für den Schaden, der dadurch verursacht wird, dass beim öffentlichen Aufruf Rechte nicht angemeldet werden, deren Fortbestand durch die Eintragung im Grundbuch bedingt ist, nicht verantwortlich.