Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 BGB CH-AG

§ 11 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Klage auf Aufhebung einer juristischen Person

Personenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 EG ZGB · Klage auf Aufhebung einer juristischen Person

1. Der Regierungsrat ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Aufhebung einer juristischen Person wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ihres Zwecks.

← § 10 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 12 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →