210.300
BGB
CH-AG
§ 11 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Klage auf Aufhebung einer juristischen Person
Personenrecht
§ 11 EG ZGB · Klage auf Aufhebung einer juristischen Person
1. Der Regierungsrat ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Aufhebung einer juristischen Person wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ihres Zwecks.