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210.300 BGB CH-AG

§ 108 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Interimregister

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 108 EG ZGB · Interimregister

1. Vom 1. Januar 1912 bis zur Einführung des Grundbuchs findet die Einräumung, Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken nicht mehr durch Fertigung, sondern durch Eintragung in ein Interimregister statt, das vom zuständigen Grundbuchamt gemeindeweise geführt wird.

2. Die Eintragung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs mit sofortiger Grundbuchwirkung, aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gutgläubiger Dritter (Art. 48 Schlusstitel ZGB).

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