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210.300 BGB CH-AG

§ 104 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Wechselprotest

Obligationenrecht
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§ 104 EG ZGB · Wechselprotest

1. Die Urkundspersonen gemäss BeurG sind zur Aufnahme eines Wechselprotests zuständig (Art. 1035 OR).

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