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210.300 BGB CH-AG

§ 101 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Hinterlegungsvertrag

Obligationenrecht
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§ 101 EG ZGB · Hinterlegungsvertrag

1. Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an öffentliche Lagergeschäfte zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 OR).

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