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210.300 BGB CH-AG

§ 100 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - c) Anordnung der Hinterlegung von Frachtgütern

Obligationenrecht
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§ 100 EG ZGB · c) Anordnung der Hinterlegung von Frachtgütern

1. Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann die Hinterlegung des Frachtguts in dritte Hand oder dessen Verkauf anordnen (Art. 453 OR).

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