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210.300 BGB CH-AG

§ 10 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - d) Liste der Bürgerinnen und Bürger

Personenrecht
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§ 10 EG ZGB · d) Liste der Bürgerinnen und Bürger

1. Gemeinden erhalten auf Verlangen aus dem Personenstandsregister eine Liste ihrer Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise Ortsbürgerinnen und Ortsbürger.

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