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210.300 BGB CH-AG

§ 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 EG ZGB · Gegenstand

1. Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Behörden zur Anwendung des Schweizerischen Zivilrechts und regelt das anwendbare Verfahren.

2. Es enthält die durch das Schweizerische Zivilrecht dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.

3. Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schweizerischen Zivilrechts dienen, bleiben vorbehalten.

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gegenstand § 2 EG ZGB →

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