210.125
KESR
CH-AG
§ 9 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Rechnungsablage und Berichterstattung
Mandatsführung
§ 9 V KESR · Rechnungsablage und Berichterstattung
1. Die Beiständin oder der Beistand legt die Rechnung und den Bericht innert drei Monaten seit Ablauf der Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode oder nach Beendigung des Mandats der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist verkürzen oder verlängern.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über die Fälligkeit der Rechnungen und Berichte (Art. 410 und 411 ZGB) eine Kontrolle.