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210.125 KESR CH-AG

§ 9 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Rechnungsablage und Berichterstattung

Mandatsführung
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§ 9 V KESR · Rechnungsablage und Berichterstattung

1. Die Beiständin oder der Beistand legt die Rechnung und den Bericht innert drei Monaten seit Ablauf der Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode oder nach Beendigung des Mandats der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist verkürzen oder verlängern.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über die Fälligkeit der Rechnungen und Berichte (Art. 410 und 411 ZGB) eine Kontrolle.

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