210.125
KESR
CH-AG
§ 8 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände
Mandatsführung
§ 8 V KESR · Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände
1. Die Gemeinden haben im Rahmen des Auswahlverfahrens von Berufsbeiständinnen und -beiständen Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge einzuverlangen.