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210.125 KESR CH-AG

§ 8 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände

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§ 8 V KESR · Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände

1. Die Gemeinden haben im Rahmen des Auswahlverfahrens von Berufsbeiständinnen und -beiständen Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge einzuverlangen.

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